I. Name und Sitz des Klubs
Art. 1
Unter dem Namen "US Car Club of Switzerland" hat sich, mit
Sitz in Winterthur, ein Klub auf unbestimmte Zeit gebildet.
II. Zweck des Klubs
Art. 2
Die Gemeinschaft bezweckt, ihren Mitgliedern mechanische Arbeiten sowie
Ersatzteile und Zubehör zu günstigen Preisen - soweit möglich - zu vermitteln.
Die Gemeinschaft unter den Klubmitgliedern soll durch Vorträge, Diskussionen
und Erfahrungsaustausch gefördert werden. Der zwischenmenschliche und
soziale Kontakt unter den Mitgliedern soll nicht zu kurz kommen und durch
entsprechende Anlässe vertieft werden.
III. Mittel
Art. 3
Die finanziellen Mittel bestehen aus:
- den ordentlichen Mitgliederbeiträgen, deren Höhe jeweils an der Generalversammlung
festgelegt wird.
- allfälligen Extrabeiträgen.
- Der Mitgliederbeitrag beträgt für Aktivmitglieder Fr. 140.-, für Passivmitglieder
Fr. 70.-- pro Jahr und ist jeweils bis zum 30.4. zu bezahlen.
- Für Neumitglieder ist der Mitgliederbeitrag innert 30 Tagen ab Eintrittsdatum
zu entrichten.
Der Betrag wird wie folgt berechnet:
- bei Eintritt vom 1.1. - 30.6. Fr. 140.-- für Aktive, Fr. 70.- für
Passive.
- bei Eintritt vom 1.7. - 31.12. Fr. 70.-- für Aktive, Fr. 35.- für
Passive.
- durch Gönner
IV. Organe
Art. 4
Die Organe des Klubs sind:
- Die Klubversammlung
- Der Vorstand
- Der Rechnungsrevisor
V. Die Klubversammlung
Art. 5
Es findet einmal pro Jahr neben der Generalversammlung eine ordentliche
Klubversammlung statt.
Art. 6
Die Klubversammlung entscheidet über alle Fragen, deren Behandlung ausdrücklich
dem Vorstand überwiesen ist. Bei Abstimmungen entscheidet das relative
Mehr der stimmenden Mitglieder. Ausserordentliche Versammlungen finden
gemäss Beschluss des Vorstandes statt.
Art. 7
Bei Beschlussfassung an der Generalversammlung gilt, ausgenommen den besonderen
Bestimmungen von Art. 6, das absolute Mehr der stimmenden Mitglieder.
Wird das absolute Mehr nach zwei Wahldurchgängen nicht erreicht, entscheidet
bei der dritten Abstimmung das relative Mehr. Spätestens an der Generalversammlung
hat der Vorstand den Tätigkeitsbericht und die Rechnung für das abgelaufene
Jahr vorzulegen. Diese als Generalversammlung bezeichnete Klubversammlung
hat auch die ordentlichen Wahlen vorzunehmen.
Art. 8
Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
- Wahl des Vorstandes und der Revisorstelle
- Abnahme der Jahresrechnung
- Abänderung oder Ergänzung der Statuten
- Auflösung des Klubs oder dessen Vereinigung mit anderen Klubs oder
Vereinen.
Vl. Der Vorstand
Art. 9
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern.
- Präsident
- Vizepräsident
- Aktuar
- Kassier
- Public Relations Manager
Sie werden durch die Generalversammlung gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes
beträgt ein Jahr mit Wiederwählbarkeit.
Art. 10
Die Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten einberufen, wenn die
Themen oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es verlangen. An der Vorstandssitzung
besteht Stimmzwang. Bei gleich verteilten Stimmen gilt der Antrag als
angenommen, wenn der Vorsitzende dafür gestimmt hat. Zirkularbeschlüsse
bedürfen zu ihrer Annahme der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder.
Art. 11
Der Vorstand hat die Klubbeschlüsse zu vollziehen und durch seine Tätigkeit
die Klubinteressen zu fördern. Er vertritt den Klub nach aussen. Der Präsident
führt zusammen mit dem Aktuar die rechtsverbindliche Unterschrift.
Art. 12
Vorstandsmitglieder werden während der Dauer ihrer Amtszeit vom Klubbeitrag
befreit.
VII. Rechnungsrevisor
Art. 13
Die Generalversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres den Revisor. Dieser
hat die Jahresrechnung zu prüfen und die Geschäftsführung des Kassiers
zu überwachen. Nach zwei Amtsperioden ist er nicht mehr wählbar. Nicht
wählbar ist zudem ein Revisor, der in irgendeiner Form mit einem Vorstandsmitglied
verwandt ist.
VIII. Mitgliedschaft
Art. 14
Aktivmitglied des Klubs kann jede Person werden, die das 18. Altersjahr
erreicht hat und im Besitz eines eigenen Amerikanerwagens ist, der den
geltenden Bestimmungen des SVG (Strassenverkehrsgesetz) entspricht.
Passivmitglied des Klubs kann jede Person werden, die Interesse am US-Car-Club
und seinem Zweck hat.
Eintritt und Austritt
Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung auf Ende eines
Kalenderhalbjahres erklärt werden.
Ausschluss
Der Ausschluss aus dem US-Car-Club kann mit Angabe der Gründe durch Mehrheitsbeschluss
der Klubversammlung erfolgen. Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen
werden, haben keinen Anspruch auf anteilmässige Rückzahlung des Mitgliederbeitrages.
Wer den Jahresbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlt, wird innert
Monatsfrist ausgeschlossen.
Ausweis
Jedes Mitglied erhält auf Wunsch einen Klubausweis. Bei Verlust des Ausweises
wird auf schriftliches Gesuch ein neuer Ausweis ausgestellt, wobei eine
Gebühr von Fr. 10.-- erhoben wird.
IX. Schutz des Klubs
Art. 15
Wer ungesetzliche Abänderungen an seinem Wagen vornimmt oder vornehmen
lässt und deswegen vom Gesetzgeber bestraft wird, darf nicht den US-Car-Club
mit seiner Handlung in Verbindung bringen oder gar verantwortlich machen.
Wer dem Klub nach Austritt oder Ausschluss durch irgend eine Art Schaden
zufügt, kann gesetzlich belangt werden. Der US-Car-Club enthaftet sich
in jeglicher Hinsicht von irgendwelchen Handlungen, Aktionen und Äusserungen
von Mitgliedern und Gönnern. Die Kluborgane (Vorstand, Rechnungsrevisor,
Webseiten und Klubzeitung) achten die Privatsphäre sowie den Datenschutz
der Mitglieder und werden ohne schriftliche Zustimmung der Mitglieder
keine persönlichen Daten an Drittpersonen weiterleiten.
X. Symbol
Art.16
Symbol: Kleber mit dem Namen des Klubs.
Kleber (nach wahl gross oder klein) werden nur an Aktivmitglieder abgegeben.
Ein US-Car-Club Kleber und ein US-Car-Club Pin werden gratis an jedes
Neumitglied abgegeben.
XI. Auflösung und Schlussbestimmung
Art. 17
Die Auflösung des Klubs oder seine Verschmelzung mit einem anderen Verein
kann nur beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder an der betreffenden
Versammlung anwesend sind und mindestens vier Fünftel für einen solchen
gestimmt haben. Eine solche Versammlung ist allen Mitgliedern zehn Tage
zum voraus mit eingeschriebenem Brief zur Kenntnis zu bringen. Diese Statuten
treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in
Kraft. Sie sind in der konstituierenden Versammlung des US-Car-Clubs in
Winterthur am 2. April 1977 entgegengenommen worden.
Winterthur, den 2. April 1977
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- Revidiert:
- Mai. 1978
Feb. 1979
Feb. 1980
Feb. 1981
Feb. 1983
Feb. 1988
Feb. 1995
Feb. 2003
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Der Präsident |
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Der Aktuar |
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